§ 1 Zweck
Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse und des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung unter Wahrung der Rechte des Einzelnen mitwirken wollen und totalitären und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
§2 Rechtsstellung
Der Regionalverband Bautzen ist ein rechtlich selbstständiges Glied innerhalb des Kreisverbandes Bautzen der FDP, dieses wiederum innerhalb des Landesverbandes Sachsen der FDP und dieses wiederum innerhalb der FDP in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Sitz des Regionalverbandes ist der Wohnsitz der/des Vorsitzenden.
§ 3 Mitgliedschaft
Für Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Regionalverband Bautzen gelten die Regelungen der zu diesem Zeitpunkt gültigen Satzung des Kreisverbandes Bautzen. Mitglied des Regionalverbandes Bautzen kann sein, wer seinen Wohnsitz innerhalb Grenzen des Regionalverbandes Bautzen hat und Mitglied des Kreisverbandes Bautzen der FDP ist. Mitglied des Regionalverbandes Bautzen kann auch sein, wer seinen Wohnsitz außerhalb der Grenzen des Regionalverbandes Bautzen der FDP hat, jedoch Mitglied des Kreisverbandes Bautzen der FDP ist.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Bei Nutzung des Online Formulars gilt die Schriftform als gewahrt.
§ 4 Gliederung des Regionalverbandes
Der Regionalverband Bautzen umfasst die
Kommunen Bautzen, Guttau, Malschwitz, Großpostwitz, Großdubrau,
Weißenberg, Kubschütz, Hochkirch, Sohland, Schirgiswalde,
Königswartha, Beiersdorf, Cunewalde, Doberschau- Gaußig, Göda,
Neschwitz, Puschwitz, Radibor, Crostau
und Obergurig
Bilden benannte Kommunen nach in Kraft treten dieser
Satzung mit anderen Kommunen eine Verwaltungsgemeinschaft
oder fusionieren diese, so gehören auch diese Städte und
Gemeinden zum Regionalverband Bautzen.
§ 5 Organe des Regionalverbandes
Die Organe des Regionalverbandes Bautzen der FDP sind die Gesamtmitgliederversammlung und der Vorstand des Regionalverbandes.
§ 6 Die Gesamtmitgliederversammlung
Zusätzlich hat die Tagesordnung in jedem zweiten Jahr vorzusehen:
§ 7 Der Vorstand des Regionalverbandes
§ 8 Einberufung des Vorstandes
§ 9 Finanzaufkommen
Die Partei deckt ihre Aufwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen, Spenden, Erträgen aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
§ 10 Beiträge, Kassenwesen
Verantwortlich für die Einziehung und Verwahrung der Beiträge und sonstiger Einnahmen ist der Schatzmeister.
§ 11 Buchführung und Kassenprüfung
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Gesamtmitgliederversammlung beschlossen werden - § 6 (9) und (10) gelten entsprechend.
§ 13 Auflösung, Verschmelzung
Beschlüsse über die Auflösung des Regionalverbandes bzw. seine Verschmelzung mit anderen Regional- oder Ortsverbänden bedürfen zur Erlangung der Rechtkraft der Zustimmung des Kreisparteitages.
Für die Auflösung bzw. Verschmelzung des Regionalverbandes bedarf es zur Erlangung der Rechtskraft der Zustimmung des Kreisvorstandes.
§ 1 Beschlussfähigkeit
| 1. | Die Organe des Regionalverbandes sind beschlussfähig wenn, mindestens 5 der möglichen Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. | ||
| 2. | Die Beschlussfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Versammlungsleiter. Die Feststellung kann auch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes erfolgen. Der Antrag muss vor der Beschlussfassung erfolgen. | ||
| § 2 Beschlüsse und Abstimmung | |||
| 1. | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. | ||
| 2. | Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt. | ||
| § 3 Wahlen | |||
| 1. | Wahlen zu den Organen des Regionalverbandes erfolgen schriftlich und geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt und die Satzung der Partei nicht anderes vorschreibt. | ||
| 2. | Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig. | ||
| 3. | Jeder gewählte Kandidat ist zu befragen ob er die Wahl annimmt. Bei Abwesenheit kann die Erklärung schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. | ||
| 4. | Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden in Einzelwahlgängen und geheim gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Ist im Ergebnis der Stichwahl Stimmengleichheit festzustellen, entscheidet das Los durch die Hand des Versammlungsleiters. | ||
| 5. | Die Beisitzer des Vorstandes werden im Block gewählt. Gewählt ist derjenige, welcher die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat, und zwar in der Reihenfolge der Höchstzahl der Stimmen. Erreichen nicht genügend Mitglieder die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. | ||
| 6. | Für die Wahlgänge sind neutrale Stimmzettel zu verwenden und mit dem Namen der Kandidaten zu versehen. Bei Blockwahlen ist die Reihenfolge durch den Versammlungsleiter festzulegen. | ||
| § 4 Anträge | |||
| 1. | Anträge an die Gesamtmitgliederversammlung können von mindestens 3 zum Parteitag anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. | ||
| 2. | Anträge sind spätestens 10 Tage (Kalendertage) vor dem Beginn der Gesamtmitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. | ||
| 3. | Zu allen Anträgen können bis zur Beschlussfassung Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt werden. | ||
| § 5 Allgemeine Bestimmungen | |||
| 1. | Über Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für und gegen den Antrag abgestimmt. Die Redezeit ist auf 5 Minuten begrenzt. | ||
| 2. | Auf Antrag jedes Mitgliedes kann jederzeit mit einfacher Mehrheit dessen Redezeit verlängert oder verkürzt, sowie die Rednerliste geschlossen werden. | ||
| 3. | Ein Antrag auf Schluss der Debatte bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. | ||
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§ 6 Protokoll |
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| Über den Verlauf von Gesamtmitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Der Protokollführer ist vor Beginn der Sitzung festzulegen. Die Niederschrift ist durch den Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichenen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit dem Wortlaut aller neuen Beschlüsse sind dem Kreisverband zuzustellen. Protokolle sind in der Geschäftsstelle zu hinterlegen und entsprechend aufzubewahren. | |||
| § 7 Mitgliederwesen | |||
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Der Schatzmeister führt ein
Mitgliederverzeichnis des gesamten Regionalverbandes. Durch den
Regionalverband sind der Kreisgeschäftsstelle unverzüglich alle
Veränderungen im Mitgliederbestand schriftlich anzuzeigen. Dies hat
unter Beifügung der entsprechenden Beschlussfassung bzw. Nachweise
zu erfolgen. Der Aufnahmeantrag oder eine anderweitige Erklärung
verbleiben beim Regionalverband. |
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§ 1 Höhe und Festsetzung der Beiträge
| 1. | Der Monatsbeitrag der Mitglieder ist eine „Bringepflicht“ und wird in den vorgegebenen Eingruppierungen eigenständig festgelegt und durch den Regionalverband anerkannt. | |||
| Bruttoeinkommen monatlich |
Mindestbeitrag monatlich |
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| 1501 bis 2600 € 2601 bis 3600 € 3601 bis 4600 € über 4600 € |
8,00 € 12,00 € 18,00 € 24,00 € |
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| 2. | Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem monatlichen Bruttoverdienst und ist durch Selbsteinschätzung festzusetzen. Dabei sollte der Betrag 0,5 % des monatlichen Einkommens betragen. Der Mindestbeitrag beträgt 8,00 €. | |||
| 3. | Der den Beitrag erhebende Vorstand kann für
zahlungsschwache Mitglieder, Sozialfälle, welche den Beitrag nicht
aufbringen können, Patenschaftsverträge vereinbaren. Einvernehmlich
mit dem Vorstand der den Beitrag erhebenden Gliederung kann
für - Rentner - Mitglieder ohne eigenem Einkommen - Auszubildende - Wehr- und Ersatzdienstleistende |
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| § 2 Dauer der Beitragspflicht | ||||
| 1. | Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Rechtswirksamkeit der Aufnahme ( siehe Vorstandsbeschluss ) und endet mit dem Monat, in dem die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod endet. | |||
| 2. | Die Beiträge sind selbstständig und im Voraus, mit Angabe des Zeitraumes, zu zahlen. | |||
| § 3 Abführung an den Kreisverband | ||||
| 1. | Der Regionalverband führt quartalsweise entsprechend der am Monatsanfang jeweils registrierten und vorhandenen Mitglieder an den Kreisverband Beitragsanteile aus dem Mitgliedsaufkommen in Höhe von 6,10 € ab. | |||
| 2. | Die Beitragsabführung des Regionalverbandes setzt sich aus jeweils aktuell geltenden Anteilen der Kreis- , Landes- und Bundesumlage zusammen | |||
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| 3. | Grundlage für die Berechnung der abzuführenden Beträge ist jeweils der zum Monatsende beim Kreisverband gemeldete Mitgliederstand. Eigenständige Kürzungen durch den Regionalverband sind nicht zulässig. Die Mitgliederzahl des Regionalverbandes ist deshalb stets mit dem Kreisschatzmeister zu aktualisieren. | |||
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§ 4 Beitragsverzug |
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| 1. | Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung in Verzug ist. | |||
| 2. | Wenn es Mitglied über einen Zeitraum von 4 Monaten trotz 2- maliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wird durch den Vorstand des Regionalverbandes ein Ausschlussverfahren eingeleitet. | |||
| 3. | Die Ausübung des Mitgliederstimmrechts in Mitgliederversammlungen und auf Parteitagen ist abhängig von der Erfüllung der fristgerechten Beitragsentrichtung. | |||
| § 5 Kassen- und Beitragsnachweis | ||||
| 1. | Zur Kontrolle des Beitragseinganges sowie der Abführung und Kassenbewegung ist ein Kassenbuch durch den Schatzmeister zu führen. | |||
| 2. | Am Ende eines Geschäftsjahres, welches dem Kassenjahr entspricht (31.12.) sind die Unterlagen der Kassen- und Rechnungsführung des Verbandes sachlich und auf rechnerische Sachlichkeit durch den Vorstand des Regionalverbandes zu prüfen. | |||
| 3. | Der Kreisvorstand ist berechtig die Kassengeschäfte des Regionalverbandes durch Beauftragte prüfen zu lassen. | |||
§ 1 Gültigkeit
| 1. | Soweit die Bestimmungen der Regionalverbandssatzung, der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung nicht ausdrücklich Vorschriften enthalten, gilt die Bundessatzung- oder Landessatzung oder Kreissatzung entsprechend. | ||
| 2. | Änderungen der Bundes-, Landes- oder Kreissatzung gelten als höherrangiges Recht und sind in die Dokumente des Regionalverbandes durch entsprechende Beschlüsse aufzunehmen. | ||
| § 2 Inkrafttreten | |||
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Die Satzung, die Geschäftsordnung und die Beitragsordnung des FDP Regionalverbandes tritt mit Beschlussfassung vom 12.12.2009 sofort in Kraft |
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